Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach Maßgabe ihres nationalen Rechts und im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und der Aufklärung von strafbaren Handlungen zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere folgende Bereiche:
- Ziffer einsden illegalen Anbau, die illegale Erzeugung, Einfuhr, Ausfuhr, das illegale Inverkehrbringen, den illegalen Transport und Handel von Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläufersubstanzen;
- Ziffer 2den internationalen Terrorismus;
- Ziffer 3andere Formen der organisierten internationalen Kriminalität einschließlich Schlepperei und illegale Migration, Wirtschaftskriminalität und Geldwäsche.