Kurztitel

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Bosnien-Herzegowina)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.09.2007

Text

Artikel 1

Bereiche und Ziel der Zusammenarbeit

  1. Absatz eins
    Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach Maßgabe ihres nationalen Rechts und im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und der Aufklärung von strafbaren Handlungen zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere folgende Bereiche:
    1. Ziffer eins
      den illegalen Anbau, die illegale Erzeugung, Einfuhr, Ausfuhr, das illegale Inverkehrbringen, den illegalen Transport und Handel von Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläufersubstanzen;
    2. Ziffer 2
      den internationalen Terrorismus;
    3. Ziffer 3
      andere Formen der organisierten internationalen Kriminalität einschließlich Schlepperei und illegale Migration, Wirtschaftskriminalität und Geldwäsche.
  2. Absatz 2
    Die Vertragsparteien unterstützen einander weiters nach Maßgabe ihres nationalen Rechts bei der Personenfahndung und der Sachenfahndung.