Kurztitel

Bundes-Elektroschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.10.2007

Außerkrafttretensdatum

09.05.2017

Abkürzung

B-ESV

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Anwendung der Bestimmungen der ESV 2003

Paragraph eins,

Die Paragraphen eins bis 8 sowie 9 Absatz eins und 2 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Elektroschutzverordnung 2003 – ESV 2003), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2003, in der jeweiligen Fassung, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. Ziffer eins
    an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmerin“ oder „Arbeitnehmer“ der Begriff „Bedienstete“ oder „Bediensteter“,
  2. Ziffer 2
    an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber“ oder „Arbeitgeberin“ der Begriff „Dienstgeber“ und
  3. Ziffer 3
    an die Stelle des Begriffs „die Behörde“ der Begriff „der Leiter der Zentralstelle“ oder „die Leiterin der Zentralstelle“
im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Gesetzesnummer

20005450

Dokumentnummer

NOR40090856