(4)Absatz 4,Das Fachmodul dient der Vermittlung und Vertiefung des für die jeweilige Dienstverrichtung erforderlichen Fachwissens. Es hat zu umfassen
für den rechtskundigen Dienst und die sonstigen Verwendungen jeweils die Abfassung einer Hausarbeit,
für den technischen Dienst die in der Anlage 4 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Fachmodul A 1-Technischer Dienst“) und jeweils die Abfassung einer Hausarbeit,
für den Baudienst das in der Anlage 5 enthaltene Ausbildungsfach (Lehr- und Stundenplan „Fachmodul A 1-Baudienst“) und
für den Bibliotheksdienst den Grundlehrgang im Rahmen des interuniversitären Universitätslehrganges „Master of Science (Library and Information Studies)“.
Für den Vermessungsdienst umfasst das Fachmodul die Ausbildungsmodule „Einschlägige Rechtsvorschriften und deren Anwendung“ sowie „Fachliche Kenntnisse“ nach § 11 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Grundausbildung im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV-Grundausbildungsverordnung), BGBl. II Nr. 402/2004, und jeweils die Abfassung einer Hausarbeit.Für den Vermessungsdienst umfasst das Fachmodul die Ausbildungsmodule „Einschlägige Rechtsvorschriften und deren Anwendung“ sowie „Fachliche Kenntnisse“ nach Paragraph 11, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Grundausbildung im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV-Grundausbildungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2004,, und jeweils die Abfassung einer Hausarbeit.