Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2007,
Artikel 17,
01.09.2007
1) Das Sekretariat übermittelt den österreichischen Behörden eine Liste der Angestellten des Sekretariats und revidiert diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit.
2) Die Republik Österreich stellt den Angestellten des Sekretariats und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber den österreichischen Behörden.