Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2007,
Vertrag - Energiegemeinschaft
Artikel 17
01.09.2007
19/20 Amtssitzabkommen
1) Das Sekretariat übermittelt den österreichischen Behörden eine Liste der Angestellten des Sekretariats und revidiert diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit.
2) Die Republik Österreich stellt den Angestellten des Sekretariats und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber den österreichischen Behörden.
17.02.2025
20005423
NOR40090620