Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2007,
Vertrag - Energiegemeinschaft
Artikel 9
01.09.2007
19/20 Amtssitzabkommen
1) Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass die Energiegemeinschaft in der Lage ist, Mitteilungen in Verbindung mit ihren amtlichen Tätigkeiten ohne Zensur oder andere Eingriffe zu versenden und zu empfangen.
2) Die Energiegemeinschaft genießt in der Republik Österreich im Hinblick auf alle ihre amtlichen Mitteilungen und auf die Übermittlung aller ihre Schriftstücke Bedingungen, die nicht weniger vorteilhaft sind als die günstigsten Bedingungen, die die Republik Österreich anderen internationalen Organisationen hinsichtlich der Gewährung von Vorzugsbehandlungen, Tarifen und Sondergebühren für Postsendungen, telegraphische Mitteilungen, Funktelegramme, Faxnachrichten, Telefongespräche oder andere Kommunikationsformen gewährt.
17.02.2025
20005423
NOR40090612