Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2007,
Vertrag - Energiegemeinschaft
Artikel 5
01.09.2007
19/20 Amtssitzabkommen
1) Die Energiegemeinschaft ist mit Ausnahme der folgenden Fälle von Gerichtsbarkeit und Vollzugshandlungen befreit:
2) Unbeschadet der Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 gelten das Eigentum und die Vermögenswerte der Energiegemeinschaft unabhängig von ihrem Standort als von allen Formen der Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder Zwangsverwaltung befreit.
3) Das Eigentum und die Vermögenswerte der Energiegemeinschaft sind ebenfalls von jedem behördlichen Zwang oder jeder Maßnahme, die einem Urteil vorausgehen, befreit.
4) Im Hinblick auf Streitigkeiten zwischen der Energiegemeinschaft und privaten Parteien, einschließlich aller Angestellten des Sekretariats gemäß Artikel 1 (d) dieses Abkommens, stimmt die Energiegemeinschaft zu, dass diese von einem Schiedsgericht, das aus einem Einzelschiedsrichter besteht, der vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes, Friedenspalast, Carnegieplein 2, 2517 KJ Den Haag, Niederlande, in Übereinstimmung mit den relevanten Vorschriften für die Schiedsgerichtsbarkeit zwischen Internationalen Organisationen und privaten Parteien ernannt wird, endgültig beigelegt werden. Das Schiedsgericht entscheidet einen Streitfall gemäß den Vorschriften, auf die sich die Parteien einigen. Mangels einer solchen Einigung wendet das Schiedsgericht die relevanten Vorschriften des Völkerrechts und allgemeine Rechtsgrundsätze an. Das Schiedsgericht ist nicht zuständig für die Auslegung des Gründungsvertrags der Energiegemeinschaft und seiner Anhänge.
17.02.2025
20005423
NOR40090608