Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2007,
Vertrag - Energiegemeinschaft
Artikel 4
01.09.2007
19/20 Amtssitzabkommen
1) Der Sitz des Sekretariats ist unverletzlich. Kein Beamter oder Vertreter der Republik Österreich noch sonst irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf, außer mit der Zustimmung des Direktors des Sekretariats und unter Einhaltung der von ihm festgelegten Bedingungen, den Sitz betreten und dort Amtshandlungen setzen. Jedoch kann bei Feuer oder einer anderen Katastrophe, wenn sofortige Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die Zustimmung vermutet werden.
2) Wenn nichts anderes in diesem Abkommen vereinbart wurde, sowie vorbehaltlich der Befugnis der Energiegemeinschaft, Verordnungen zu erlassen, gelten im Sitzbereich die Gesetze der Republik Österreich.
3) Von österreichischen Behörden ausgestellte Rechtstitel dürfen am Sitz zugestellt werden.
17.02.2025
20005423
NOR40090607