Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich samt Durchführungsbestimmungen (Luxemburg)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 2007,
Vertrag – Luxemburg
Artikel 6
01.09.2007
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
(1) Beide Vertragsparteien messen der Förderung des Absatzes von Filmen aus der Gemeinschaftsproduktion und auch von nationalen Filmen der jeweiligen anderen Vertragspartei besondere Bedeutung bei.
(2) Beide Vertragsparteien bemühen sich – unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit – auch Filme, die keine Gemeinschaftsproduktionen sind, die aber als nationale Filme in dem anderen Staat hergestellt wurden, die Verbreitung im jeweils eigenen Land zu unterstützen.
10.02.2025
20005422
NOR40090595