Kurztitel

Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Text

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 4, (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.

  1. Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Bautechnik und Angewandte Mathematik.
  2. Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  3. Absatz 4,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.