Absatz einsSofern mit den Amtstierärzten nicht das Auslangen gefunden werden kann, sind mit der Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Untersuchungen vom Landeshauptmann
- Ziffer einsbesonders geschulte und nachweislich qualifizierte Tierärzte,
- Ziffer 2für die Entnahme von Proben auch andere geeignete Personen, soweit es sich nicht um den Tierärzten vorbehaltene Tätigkeiten gemäß Paragraph 12, des Tierärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,, handelt und
- Ziffer 3für die Entnahme von Tankmilchproben auch Organisationen, die über zertifizierte und automatisierte Probenentnahmesysteme verfügen,
mit Bescheid zu beauftragen.