Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17,

Inkrafttretensdatum

01.08.2007

Abkürzung

GGBG

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Genehmigung der weiteren Beförderung, Einschränkung oder Untersagung der Beförderung

Paragraph 17,

  1. Absatz einsWurde die Anordnung der Unterbrechung der Beförderung nicht gemäß Paragraph 16, aufgehoben, so hat die Behörde unverzüglich zu prüfen, ob die weitere Beförderung einzuschränken oder zu untersagen ist. Hierfür hat der Lenker auf ihr Verlangen alle Nachweise und sonstigen Unterlagen, die bei der Beförderung mitgeführt werden müssen, vorzulegen. Wenn dies ohne Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt möglich und nach den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist, sind ihr außerdem auf Verlangen die für die Prüfung notwendige Mengen oder Teile beförderter Stoffe ohne Anspruch auf Entschädigung zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Je nach Ergebnis der Prüfung gemäß Absatz eins, hat die Behörde mit Bescheid
    1. Ziffer eins
      die weitere Beförderung zu genehmigen, wenn diese ohne zusätzliche Auflagen oder Bedingungen ohne unmittelbare Gefährdung möglich ist, oder
    2. Ziffer 2
      die weitere Beförderung unter Auflagen und Bedingungen zu genehmigen, wenn die unmittelbare Gefährdung nur durch diese Auflagen oder Bedingungen beseitigt werden kann, oder
    3. Ziffer 3
      die Beförderung gefährlicher Güter zu untersagen, wenn die weitere Beförderung nicht ohne unmittelbare Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich ist.
  3. Absatz 3Bei der Einschränkung oder Untersagung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ist auszusprechen, welche Maßnahmen, insbesondere zum Schutz der Sicherheit des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Sicherheit von Sachen und der Umwelt, zu treffen sind. Bei der Untersagung gemäß Absatz 2, Ziffer 3, ist auch anzuordnen, auf welche Weise und unter welchen Maßnahmen die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, oder die gefährlichen Güter auf kürzestem Weg von den Straßen mit öffentlichem Verkehr zu entfernen sind. Hierbei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese Entfernung unter möglichster Vermeidung von unmittelbaren Gefahren für Personen, Sachen oder die Umwelt erfolgen kann und transportwirtschaftlich zumutbar ist.
  4. Absatz 4Wurde ein Bescheid gemäß Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 erlassen, so ist dieser vom Lenker während der weiteren Beförderung bei den Begleitpapieren mitzuführen und auf Verlangen eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesem auszuhändigen.
  5. Absatz 5Der Lenker gilt hinsichtlich der gemäß Paragraphen 16 und 17 erlassenen Anordnungen und Bescheide als Vertreter des Beförderers, wenn nicht dieser selbst oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter an der Beförderung teilnimmt.
  6. Absatz 6Rechtsmittel gegen einen auf Grund des Absatz 2, erlassenen Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

Anmerkung

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG:

Artikel 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2007,.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

10012852

Dokumentnummer

NOR40090404