Kurztitel

Öffnungszeitengesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Text

Sonderregelung für den 24. und 31. Dezember

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Am 24. Dezember, sofern dieser auf einen Werktag fällt, dürfen die Verkaufsstellen von 6 Uhr bis 14 Uhr offen gehalten werden. Die Verkaufsstellen für Süßwaren und für Naturblumen dürfen bis 18 Uhr offen gehalten werden; Christbäume dürfen bis 20 Uhr verkauft werden.
  2. Absatz 2,Am 31. Dezember, sofern dieser auf einen Werktag fällt, dürfen die Verkaufsstellen von 6 Uhr bis 17 Uhr offen gehalten werden. Die Verkaufsstellen für Lebensmittel dürfen bis 18 Uhr offen gehalten werden. Die Verkaufsstellen für Süßwaren, für Naturblumen und für Silvesterartikel dürfen bis 20 Uhr offen gehalten werden.