Kurztitel

Öffnungszeitengesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Text

Allgemeine Offenhaltezeiten an Werktagen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Verkaufsstellen (Paragraph eins,) dürfen, soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen anderes ergibt, an Montagen bis Freitagen von 6 Uhr bis 21 Uhr, an Samstagen von 6 Uhr bis 18 Uhr offen gehalten werden.
  2. Absatz 2,Bäckereibetriebe dürfen ab 5.30 Uhr offen gehalten werden, soweit der Landeshauptmann keine Festlegung der Offenhaltezeiten gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer eins, trifft.
  3. Absatz 3,Die Gesamtoffenhaltezeit gemäß Absatz eins und 2 darf innerhalb einer Kalenderwoche 72 Stunden nicht überschreiten.