Kurztitel

Öffnungszeitengesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Text

Paragraph 2,

Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen

  1. Ziffer eins
    die Warenabgabe aus Automaten;
  2. Ziffer 2
    der Warenverkauf im Rahmen eines Gastgewerbes in dem im Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 4, GewO 1994 bezeichneten Umfang und eines Konditorgewerbes in dem im Paragraph 150, Absatz 11, GewO 1994 bezeichneten Umfang;
  3. Ziffer 3
    Tankstellen für den Verkauf von Betriebsstoffen für Kraftfahrzeuge sowie für den Kleinverkauf von im Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 angeführten Waren nach Maßgabe des Paragraph 157, Absatz 2, GewO 1994;
  4. Ziffer 4
    Verkaufsstellen im Kasernenbereich, die Waren nur an Angehörige des Bundesheeres oder der Bundespolizei und an die in der Kaserne tätigen Bediensteten abgeben („Marketendereien“), und
  5. Ziffer 5
    der Marktverkehr.