Absatz eins,Überstundenarbeit liegt vor, wenn entweder
- Ziffer einsdie Grenzen der nach den Paragraphen 3 bis 5 a zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit überschritten werden oder
- Ziffer 2die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung dieser wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß den Paragraphen 3 bis 5 a und 18 Absatz 2, ergibt.