Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 93 c,

Inkrafttretensdatum

01.11.2007

Außerkrafttretensdatum

14.08.2015

Text

Paragraph 93 c,

Die Paragraphen 93 bis 93b gelten bei Kreditinstituten gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 9 und Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 12, WAG 2007, denen die Konzession oder Berechtigung zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen oder zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen entzogen wurde oder deren diesbezügliche Konzession oder Berechtigung erloschen ist, für alle Einlagen und Forderungen, die bis zum Zeitpunkt des Entzugs oder des Erlöschens dieser Konzession oder Berechtigung entgegengenommen wurden oder entstanden sind, auch dann, wenn der Sicherungsfall gemäß Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 nach dem Entzug oder Erlöschen dieser Konzession oder Berechtigung eingetreten ist. Solche Institute haben alle in den Paragraphen 93 bis 93b genannten Verpflichtungen gegenüber der Sicherungseinrichtung ungeachtet des Entzugs oder Erlöschens der Konzession oder Berechtigung zu erfüllen.