BGBl. I Nr. 60/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 96Paragraph 96
Inkrafttretensdatum
01.11.2007
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Text
§ 96.Paragraph 96,
(1)Absatz eins,Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß §§ 94 und 95 ist in erster Instanz die FMA zuständig.Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß Paragraphen 94 und 95 ist in erster Instanz die FMA zuständig.
(2)Absatz 2,Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 94 und 95 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den Paragraphen 94 und 95 gilt anstelle der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.