Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64

Inkrafttretensdatum

01.11.2007

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018

Abkürzung

WAG 2007

Index

37/02 Kreditwesen

Text

3. Hauptstück
1. Abschnitt

Melde- und Veröffentlichungspflichten

Meldepflichten

Paragraph 64,

  1. Absatz eins,Meldepflichtige Institute haben der FMA jedes Geschäft mit meldepflichtigen Instrumenten (Absatz 2,) unverzüglich, spätestens an dem auf den Tag des Geschäftsabschlusses folgenden Bankarbeitstag gemäß Absatz 3, zu melden. Meldepflichtige Institute sind:
    1. Ziffer eins
      Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG,
    2. Ziffer 2
      inländische Zweigstellen von Kreditinstituten und Finanzinstituten gemäß den Paragraphen 9, ff BWG und inländische Zweigstellen von Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 12, Absatz eins,,
    3. Ziffer 3
      die Oesterreichische Nationalbank und
    4. Ziffer 4
      anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, BörseG) und Unternehmen mit Sitz in einem Drittland (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, BörseG), die Mitglied einer Wertpapierbörse im Sinne des Börsegesetzes sind, sowie an einer Wertpapierbörse im Sinne des Börsegesetzes tätige Mitglieder einer Kooperationsbörse (Paragraph 15, Absatz 5, BörseG).
  2. Absatz 2,Meldepflichtige Instrumente sind alle Finanzinstrumente gemäß Paragraph eins, Ziffer 6,, die zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne von Paragraph eins, Absatz 2, BörseG zugelassen sind oder, sofern es sich nicht um Anteile an Kapitalanlagefonds handelt, für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt gestellt wurde, unabhängig davon, ob dieses Geschäft an einem geregelten Markt abgeschlossen oder abgewickelt wurde. Meldepflichtige Instrumente im Sinne dieser Bestimmung sind auch solche Instrumente, die nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, wenn ihr Wert von einer Aktie oder von einem aktienähnlichen Wertpapier abhängt, sofern diese Aktie oder dieses aktienähnliche Wertpapier entweder zum Handel an einem inländischen geregelten Markt zugelassen ist oder für diese Aktie oder dieses aktienähnliche Wertpapier ein Antrag auf Zulassung zum Handel an einem inländischen geregelten Markt gestellt wurde, oder wenn ihr Wert von einem Derivat auf eine solche Aktie oder ein solches aktienähnliches Wertpapier abhängt.
  3. Absatz 3,Die Meldungen gemäß Absatz eins, haben die in Tabelle 1 des Anhangs römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, genannten Angaben in Bezug auf die jeweilige Kategorie des meldepflichtigen Instruments zu beinhalten und sind in elektronisch lesbarer Form unter Einhaltung der in Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, genannten Kriterien zu übermitteln. Einzelne Meldeinhalte können ganz oder teilweise entfallen, wenn die FMA gegenüber dem meldepflichtigen Institut eine Erklärung gemäß Artikel 13, Absatz eins, zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, abgegeben hat.
  4. Absatz 4,Die FMA hat die gemäß Absatz 3, gemeldeten Angaben unter Einhaltung der in Artikel 14, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, vorgesehenen Bestimmungen an die in Artikel 14, Absatz eins, Litera a bis c der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, genannten Stellen zu übermitteln und ihrerseits Vorkehrungen für den Austausch der Meldungen mit anderen zuständigen Behörden zu treffen.
  5. Absatz 5,Die FMA ist ermächtigt, Verordnungen über die Meldungen zu erlassen; bei der Erlassung dieser Verordnungen hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Wertpapierwesen Bedacht zu nehmen. In diesen Verordnungen können geregelt werden:
    1. Ziffer eins
      die Verwendung von Datenträgern zur Übermittlung von meldepflichtigen Daten, wenn die in Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, genannten Anforderungen erfüllt werden;
    2. Ziffer 2
      zusätzliche meldepflichtige Angaben hinsichtlich meldepflichtiger Instrumente, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 13, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, vorliegen;
    3. Ziffer 3
      Angaben, die gemäß Artikel 13, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, der Identifizierung von Kunden dienen, für die das meldepflichtige Institut das Geschäft ausgeführt hat;
    4. Ziffer 4
      die Zulassung von Melde- oder Abwicklungssystemen, sofern diese Systeme die in Artikel 12, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, die Meldungen innerhalb der gemäß Absatz eins, vorgeschriebenen Frist an die FMA weitergeleitet werden, die Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeit hierdurch nicht beeinträchtigt wird und den Anforderungen der Paragraphen 10 und 11 Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, entsprochen wird;
    5. Ziffer 5
      bei meldepflichtigen Instituten kann die Meldung auch durch einen geregelten Markt oder ein MTF, über deren Systeme die Geschäfte abgewickelt wurden, oder einen geeigneten Dritten erfolgen, bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, insbesondere durch das zuständige Zentralinstitut;
    Wird die Meldung über ein zugelassenes Meldesystem gemäß Ziffer 4, oder durch einen geregelten Markt oder ein MTF, über deren Systeme die Geschäfte abgewickelt wurden, erstattet, gilt die Meldepflicht des meldepflichtigen Instituts als erfüllt; in diesem Fall haben die meldepflichtigen Institute der mit der Meldung betrauten Stelle alle zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu übermitteln; die Auskunftspflichten des meldepflichtigen Instituts gegenüber der FMA bleiben hiervon unberührt.
  6. Absatz 6,Ausgenommen von der Meldepflicht nach den vorstehenden Absätzen sind Kapitalanlagegesellschaften gemäß Paragraph 2, des Investmentfondsgesetzes 1993, Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß Paragraph 2, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, Mitarbeitervorsorgekassen gemäß Paragraph 18, des betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes und die Oesterreichische Nationalbank hinsichtlich ihrer währungspolitischen Transaktionen. Unbeschadet dieser Ausnahmen sind Kapitalanlagegesellschaften gemäß Paragraph 2, des Investmentfondsgesetzes 1993, Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß Paragraph 2, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, Mitarbeitervorsorgekassen gemäß Paragraph 18, des betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes sowie Wertpapierdienstleistungsunternehmen der FMA hinsichtlich aller von ihnen getätigten Wertpapierdienstleistungen auskunftspflichtig.

Schlagworte

Meldepflicht, Meldesystem

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20005401

Dokumentnummer

NOR40089576