Absatz eins,Ein Rechtsträger hat bei der Bearbeitung von Kundenaufträgen
- Ziffer einsVerfahren und Systeme anzuwenden, welche die unverzügliche, redliche und rasche Abwicklung von Kundenaufträgen im Verhältnis zu anderen Kundenaufträgen oder den Handelsinteressen des Rechtsträgers gewährleisten; diese Verfahren oder Systeme ermöglichen es, dass ansonsten vergleichbare Kundenaufträge gemäß dem Zeitpunkt ihres Eingangs bei dem Rechtsträger ausgeführt werden;
- Ziffer 2sicherzustellen, dass die Kundenaufträge unverzüglich korrekt registriert und zugeordnet werden;
- Ziffer 3vergleichbare Kundenaufträge der Reihe nach und unverzüglich ausführen, es sei denn die Art des Auftrags oder die vorherrschenden Marktbedingungen machen das unmöglich oder im Interesse des Kunden ist anderweitig zu handeln, und
- Ziffer 4einen Privatkunden unverzüglich nach Kenntnis über alle wesentlichen Schwierigkeiten, die die korrekte Bearbeitung des Auftrags beeinträchtigen, zu informieren.