Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.11.2007

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018

Abkürzung

WAG 2007

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Besondere Vorschriften für Privatkunden

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Führt ein Rechtsträger eine Dienstleistung im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, für einen Privatkunden durch, so hat er das bestmögliche Ergebnis hinsichtlich des Gesamtentgelts zu bestimmen. Dieses umfasst den Preis für das Finanzinstrument und die mit der Auftragsausführung verbundenen Kosten. Diese Kosten umfassen alle dem Kunden entstehenden Auslagen, die unmittelbar mit der Ausführung des Auftrags zusammenhängen, einschließlich Ausführungsplatzgebühren, Clearing- und Abwicklungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren, die an Dritte gezahlt werden, die an der Ausführung des Auftrags beteiligt sind.
  2. Absatz 2,Ein Rechtsträger hat einem Privatkunden rechtzeitig vor Erbringung einer Dienstleistung im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, folgende Angaben zu seiner Durchführungspolitik zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      eine Darlegung der relativen Bedeutung, die der Rechtsträger den in Paragraph 52, Absatz 2, angeführten Aspekten und Kriterien beimisst, oder eine Darlegung der Art und Weise, in der der Rechtsträger die relative Bedeutung dieser Aspekte bestimmt;
    2. Ziffer 2
      ein Verzeichnis der Ausführungsplätze, auf die sich der Rechtsträger weitgehend stützt, damit er pflichtgemäß alle angemessenen Maßnahmen treffen kann, um bei der Ausführung von Kundenaufträgen gleich bleibend das bestmögliche Ergebnis zu erzielen;
    3. Ziffer 3
      eine klare und deutliche Warnung, dass eine Weisung des Privatkunden gemäß Paragraph 52, Absatz 4, den Rechtsträger davon abhalten kann, hinsichtlich der von der Weisung erfassten Elemente die Maßnahmen zu treffen, die dieser im Rahmen seiner Durchführungspolitik festgelegt und umgesetzt hat, um bei der Durchführung der Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, das bestmögliche Ergebnis zu erzielen; diese Warnung kann in standardisierter Form erfolgen.
    Die Informationen sind auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln oder auf einer Website bereitzustellen; ist die Website kein dauerhafter Datenträger, so sind die Bedingungen des Paragraph 16, Absatz 2, einzuhalten.

Schlagworte

Clearinggebühr

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20005401

Dokumentnummer

NOR40089566