Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

01.11.2007

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018

Abkürzung

WAG 2007

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Organisatorische Vorschriften über die Durchführungspolitik

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Ein Rechtsträger hat seine Kunden über seine Durchführungspolitik in geeigneter Form zu informieren. Der Rechtsträger hat die vorherige Zustimmung seiner Kunden zu seiner Durchführungspolitik einzuholen und hat seinen Kunden wesentliche Änderungen seiner Vorkehrungen und seiner Durchführungspolitik mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Ein Rechtsträger hat die Effizienz und Wirksamkeit seiner Vorkehrungen und seiner Durchführungspolitik zu überwachen, um Mängel festzustellen und gegebenenfalls zu beheben. Hinsichtlich des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, hat der Rechtsträger insbesondere regelmäßig zu prüfen, ob die in der Durchführungspolitik genannten Ausführungsplätze gleich bleibend das bestmögliche Ergebnis für die Kunden erbringen oder ob die Vorkehrungen oder die Durchführungspolitik geändert werden müssen. Hinsichtlich des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat der Rechtsträger insbesondere die Qualität der Ausführung durch die in der Durchführungspolitik genannten Einrichtungen regelmäßig zu prüfen und bei Bedarf etwaige Mängel zu beheben.
  3. Absatz 3,Zusätzlich hat ein Rechtsträger seine Vorkehrungen und seine Durchführungspolitik einmal jährlich zu überprüfen. Eine derartige Überprüfung ist auch immer dann vorzunehmen, wenn eine wesentliche Veränderung eintritt, die die Fähigkeit des Rechtsträgers beeinträchtigt, im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, bei der Ausführung seiner Kundenaufträge an den in der Durchführungspolitik genannten Plätzen weiterhin gleich bleibend das bestmögliche Ergebnis zu erzielen oder im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 für seine Kunden auch weiterhin gleich bleibend das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20005401

Dokumentnummer

NOR40089565