(3)Absatz 3,Zusätzlich hat ein Rechtsträger seine Vorkehrungen und seine Durchführungspolitik einmal jährlich zu überprüfen. Eine derartige Überprüfung ist auch immer dann vorzunehmen, wenn eine wesentliche Veränderung eintritt, die die Fähigkeit des Rechtsträgers beeinträchtigt, im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 1 bei der Ausführung seiner Kundenaufträge an den in der Durchführungspolitik genannten Plätzen weiterhin gleich bleibend das bestmögliche Ergebnis zu erzielen oder im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 2 und 3 für seine Kunden auch weiterhin gleich bleibend das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.Zusätzlich hat ein Rechtsträger seine Vorkehrungen und seine Durchführungspolitik einmal jährlich zu überprüfen. Eine derartige Überprüfung ist auch immer dann vorzunehmen, wenn eine wesentliche Veränderung eintritt, die die Fähigkeit des Rechtsträgers beeinträchtigt, im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, bei der Ausführung seiner Kundenaufträge an den in der Durchführungspolitik genannten Plätzen weiterhin gleich bleibend das bestmögliche Ergebnis zu erzielen oder im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 für seine Kunden auch weiterhin gleich bleibend das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.