Wertpapieraufsichtsgesetz 2007
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
BG
Paragraph 46
01.11.2007
02.01.2018
WAG 2007
37/02 Kreditwesen
Ein Rechtsträger, dessen Wertpapierdienstleistungen lediglich in der Ausführung von Kundenaufträgen oder der Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen mit oder ohne Nebendienstleistungen bestehen, darf diese Wertpapierdienstleistungen für seine Kunden erbringen, ohne zuvor die Angaben gemäß Paragraph 45, Absatz eins, einzuholen oder bewerten zu müssen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
27.07.2017
20005401
NOR40089558