Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.11.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Eigenkapital

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben jederzeit ausreichendes Eigenkapital zu halten.
  2. Absatz 2,Das Eigenkapital von Wertpapierfirmen hat zumindest 25 vH der fixen Gemeinkosten des letzten festgestellten Jahresabschlusses zu betragen; als fixe Gemeinkosten gelten die Betriebsaufwendungen (Anlage 2 zu Paragraph 43, BWG, Teil 2, Position römisch drei), die vom jeweiligen Beschäftigungsgrad der Wertpapierfirma unabhängig sind und die den einzelnen Kostenträgern (Produkten) nicht direkt zugerechnet werden können; für Wertpapierfirmen, die ihre Geschäftstätigkeit seit weniger als einem Jahr ausüben, sind die im Unternehmensplan vorgesehenen fixen Gemeinkosten heranzuziehen. Ungeachtet dieses Eigenkapitalerfordernisses haben Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen das bei Konzessionserteilung geforderte Anfangskapital als Mindestkapital zu halten oder die erforderliche Berufshaftpflichtversicherung aufrecht zu halten.
  3. Absatz 3,Das Eigenkapital besteht aus dem eingezahlten Kapital und den offenen Rücklagen.
  4. Absatz 4,Sinkt das Eigenkapital auf Grund einer Auszahlung von Entschädigungen gemäß Paragraph 76, unter das gemäß Absatz 2, erforderliche Ausmaß, so hat die Wertpapierfirma das erforderliche Ausmaß von 25 vH der fixen Gemeinkosten längstens innerhalb der folgenden drei Geschäftsjahre zu erreichen.
  5. Absatz 5,Wertpapierfirmen haben
    1. Ziffer eins
      zur Absicherung ihres Kreditrisikos gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, BWG Eigenmittel im Ausmaß von 8 vH der gemäß Paragraph 22 a, BWG ermittelten Bemessungsgrundlage zu halten und
    2. Ziffer 2
      sofern im vorangegangenen Geschäftsjahr die Anzahl der dem Unternehmen zurechenbaren Mitarbeiter und vertraglich gebundenen Vermittler im Jahresdurchschnitt mehr als 100 betragen hat, zur Absicherung ihres operationellen Risikos zusätzlich Eigenkapital in jenem Ausmaß zu halten, wie es gemäß dem BWG römisch fünf. Abschnitt 3. Unterabschnitt erforderlich ist.
  6. Absatz 6,Andere als die in Absatz 5, Ziffer 2, genannten Wertpapierfirmen haben zur Absicherung ihres operationellen Risikos zusätzlich Eigenkapital im Ausmaß von 12/88 von 25 vH der fixen Gemeinkosten zu halten.