Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Bundesregierung bis 15. September eines jeden Jahres einen Bericht vorzulegen, der die Entwicklung und wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr sowie die unter Berücksichtigung allfälliger Empfehlungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, im folgenden Kalenderjahr erforderlichen Maßnahmen sowie allfällige Beschlüsse gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, enthält (Grüner Bericht).