Absatz eins,Die Rodungsbewilligung ist erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danach
- Ziffer einsein Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht erfüllt wurde,
- Ziffer 2die Gültigkeit der Bewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche zum beantragten Zweck zu binden oder
- Ziffer 3Maßnahmen vorzuschreiben, die
- Litera azur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder oder
- Litera bzum Ausgleich des Verlustes der Wirkungen des Waldes (Ersatzleistung)
geeignet sind.