Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21 l

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Strafbestimmung

Paragraph 21 l,

  1. Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, ist wegen Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 21 g, Absatz eins, oder Paragraph 21 h, Absatz eins, nicht nachkommt oder
    2. Ziffer 2
      eine Prüfung, Besichtigung oder Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen nicht duldet oder sonst einer Verpflichtung gemäß Paragraph 21 k, nicht nachkommt oder
    3. Ziffer 3
      durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt, daß der Beitrag ganz oder teilweise nicht entrichtet wird.
  2. Absatz 2,Der Versuch ist strafbar. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
  3. Absatz 2 a,Für Bestrafungen gemäß Absatz eins, ist in erster Instanz jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Beitragsschuldner seinen Hauptwohnsitz hat. Ist der Beitragsschuldner eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.
  4. Absatz 3,Die AMA ist nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit von den Verwaltungsstrafbehörden und Gerichten über den Ausgang der bei ihnen auf Grund dieses Abschnitts anhängigen Strafverfahren zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40089464