Die Schlachtprämie ist nur für jene Rinder zu gewähren, die in Schlachthöfen und Schlachtstätten geschlachtet werden, denen eine Veterinärkontrollnummer für die Schlachtung gemäß § 44 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, in der jeweils geltenden Fassung, zugeordnet wurde. Im Fall der Schlachtung in einem anderen Mitgliedstaat haben die Schlachthöfe der Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischen Fleisch, ABl. Nr. L 121 vom 29. Juli 1964, S. 2012, zu entsprechen. Die Schlachthöfe haben ein Schlachtprotokoll zu führen. Für Kälber im Alter von fünf Monaten bis weniger als sieben Monaten hat dieses das Schlachtgewicht zu enthalten.Die Schlachtprämie ist nur für jene Rinder zu gewähren, die in Schlachthöfen und Schlachtstätten geschlachtet werden, denen eine Veterinärkontrollnummer für die Schlachtung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, des Fleischuntersuchungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982,, in der jeweils geltenden Fassung, zugeordnet wurde. Im Fall der Schlachtung in einem anderen Mitgliedstaat haben die Schlachthöfe der Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischen Fleisch, Amtsblatt Nummer L 121 vom 29. Juli 1964, Seite 2012, zu entsprechen. Die Schlachthöfe haben ein Schlachtprotokoll zu führen. Für Kälber im Alter von fünf Monaten bis weniger als sieben Monaten hat dieses das Schlachtgewicht zu enthalten.