(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
- 1.unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Lizenz, Erlaubnis, Genehmigung, Zulassung, Anerkennung, Bewilligung, Bescheinigung oder Direktzahlung zu erlangen, die nach Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen, nach Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von Bundesgesetzen zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts und dazu erlassener Verordnungen erforderlich sind, oder
- 2.einer nach § 7 Abs. 1 und 2, § 8, § 9, § 10, § 11, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 4 Z 3 oder § 22 erlassenen Verordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweist, zuwiderhandelt oder
- 3.einem Bundesgesetz zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder einer dazu erlassenen Verordnung, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweisen, zuwiderhandelt, oder
- 4.Geboten, Verboten oder Beschränkungen hinsichtlich der Erzeugung, des Anbaus, der Verwendung oder der Vermarktung von Marktordnungswaren, die in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts enthalten sind, zuwiderhandelt oder
- 5.Erzeugnisse, die entgegen Verboten oder Beschränkungen nach Z 4 gewonnen worden sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.