Marktordnungsgesetz 2021
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
BG
Paragraph 29,
01.07.2007
MOG 2021
55 Wirtschaftslenkung
Wer vorsätzlich oder fahrlässig Marktordnungswaren ohne die in Paragraph 15, Absatz eins, bezeichneten Dokumente oder ohne Vorlage dieser Dokumente einführt oder ausführt, begeht ein Finanzvergehen. Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, wobei das Höchstausmaß bei vorsätzlicher Begehung 72 670 € und bei fahrlässiger Begehung 36 340 € beträgt.
Strafbestimmung
10.06.2022
20005399
NOR40089433