Absatz einsFolgende personenbezogene Daten von Betriebsinhabern und sonstigen Wirtschaftsteilnehmern, deren Verwendung für die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine wesentliche Voraussetzung bildet, um die Aufgaben, die in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen angeführt sind, wahrnehmen zu können, können übermittelt werden:
- Ziffer einsvon der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter Namen und Anschrift der Betriebsinhaber, Daten der Milchleistung sowie die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980, in der jeweils geltenden Fassung,
- Ziffer 2von den Abnehmern im Sinne des Artikel 5, Litera e,) der Verordnung (EG) Nr. 1788/2000 einzelbetriebliche Daten zur Milchquote, Anlieferung und Erhebung der Abgabe,
- Ziffer 3von den Zuckerunternehmen gemäß Verordnung (EG) Nr. 318/2006, ABl. Nr. L 58 vom 28.2.2006. Sitzung 1 einzelbetriebliche Daten zu Liefervertrag, gelieferte Zuckerrübenmenge, Zuckergehalt und Zuckerrübenabrechnung,
- Ziffer 4von den zur Vollziehung der von Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erfassten Rechtsnormen zuständigen Behörden alle Informationen, die für die Auswahl der Kontrollstichprobe gemäß Artikel 45, der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 erforderlich sind,
- Ziffer 5von den Gerichten und Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz alle Informationen über den in Rechtskraft erwachsenen Ausgang von eingeleiteten Strafverfahren zu Verstößen, die bei landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Paragraph 12, festgestellt wurden, und
- Ziffer 6von der AMA den für das jeweilige Etikettierungssystem im Sinne des Titels römisch II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, ABl. Nr. L 204 vom 11.8.2004, Sitzung 1 zuständigen unabhängigen Kontrollstellen oder Inhabern eines genehmigten Etikettierungssystems Daten aus der elektronischen Datenbank.