(2)Absatz 2Im Übrigen kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung der in Abs. 1 genannten Maßnahmen erforderlich ist und die in Abs. 1 genannten Vorschriften nicht ausreichen, Vorschriften erlassen über die Vermarktung, Preise, Produktions- und Verwendungsbeschränkungen sowie über ähnliche Maßnahmen, soweit deren Voraussetzungen und Umfang nach den vom Rat und der Kommission auf Grund der Beitrittsakte oder der Protokolle zum Beitrittsvertrag erlassenen Rechtsakte bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. In Verordnungen nach dem ersten Satz können die Marktordnungs- und Zahlstellen oder die Abgabenbehörden des Bundes als für die Durchführung zuständige Stelle bestimmt werden.Im Übrigen kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung der in Absatz eins, genannten Maßnahmen erforderlich ist und die in Absatz eins, genannten Vorschriften nicht ausreichen, Vorschriften erlassen über die Vermarktung, Preise, Produktions- und Verwendungsbeschränkungen sowie über ähnliche Maßnahmen, soweit deren Voraussetzungen und Umfang nach den vom Rat und der Kommission auf Grund der Beitrittsakte oder der Protokolle zum Beitrittsvertrag erlassenen Rechtsakte bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. In Verordnungen nach dem ersten Satz können die Marktordnungs- und Zahlstellen oder die Abgabenbehörden des Bundes als für die Durchführung zuständige Stelle bestimmt werden.