Kurztitel

Marktordnungsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15,

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

07.01.2018

Abkürzung

MOG 2021

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Lizenzen und Vorausfestsetzungen

Paragraph 15,

  1. Absatz einsLizenzen, sonstige Einfuhr- und Ausfuhrdokumente sowie Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts über den Handelsverkehr werden von der jeweils zuständigen Marktordnungsstelle erteilt.
  2. Absatz 2Die Vorausfestsetzung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Ausfuhrerstattungen erfolgt ebenfalls durch die jeweils zuständige Marktordnungsstelle.
  3. Absatz 3Sieht der Bescheid gemäß Absatz 2, die Stellung einer Sicherheit vor, ist Paragraph 14, anzuwenden.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann – hinsichtlich der Ziffer 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts über den Handelsverkehr eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei
    1. Ziffer eins
      der Erteilung von Lizenzen, Einfuhr- und Ausfuhrdokumenten und Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen (Absatz eins,) hinsichtlich Marktordnungswaren,
    2. Ziffer 2
      der Einfuhr von Marktordnungswaren, wenn die Einfuhr auf bestimmte Qualitäten, Aufmachungen oder Verwendungsarten beschränkt ist, und
    3. Ziffer 3
      der Überwachung der Einhaltung gemeinsamer Mindestpreisregelungen bei der Einfuhr und Ausfuhr von Marktordnungswaren,
    vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen.

Schlagworte

Einfuhrdokument, Einfuhrgenehmigung, Einfuhrabgabe

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20005399

Dokumentnummer

NOR40089419