Kurztitel

Marktordnungsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 55/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Abkürzung

MOG 2021

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Ein- und Ausfuhr

§ 5.

Soweit sich aus unmittelbar anwendbaren Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts nicht anderes ergibt, gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes

  1. 1.
    über die Einfuhr beim Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, in den freien Verkehr der Gemeinschaft;
  2. 2.
    über die Ausfuhr
    1. a)
      beim Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft,
    2. b)
      beim Überführen von Marktordnungswaren, die Gemeinschaftswaren sind, in ein Zollverfahren unter zollamtlicher Überwachung und
    3. c)
      über die der Ausfuhr durch Gemeinschaftsrecht gleich gestellten Lieferungen.

Schlagworte

Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20005399

Dokumentnummer

NOR40089409