Kurztitel

Marktordnungsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

27.03.2012

Abkürzung

MOG 2021

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Ziele

Paragraph 2,

Ziele dieses Bundesgesetzes sind

  1. Ziffer eins
    eine effiziente und effektive Durchführung und Abwicklung der gemeinsamen Marktorganisationen in Österreich sicherzustellen, dabei den in Artikel 33 EG-Vertrag aufgeführten Zielen, den Interessen des Verbraucherschutzes und den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere Rechnung zu tragen. Insbesondere sind im Rahmen des Konsumentenschutzes die gesicherte Information und Transparenz, sowie der Schutz vor Täuschung und Wettbewerbsverletzungen, die Förderung der Tiergesundheit und der Schutz vor übertragbaren Krankheiten und Gentechnikfreiheit bei Lebensmitteln einzubeziehen. Im Bereich des Tierschutzes ist besonders Augenmerk darauf zu legen, dass tierfreundliche Haltungsformen zu unterstützen sind;
  2. Ziffer 2
    die im Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) gemäß Verordnung (EG) Nr. 1290/2005, ABl. Nr. L 201 vom 11.8.2005, Sitzung 1 für die gemeinsame Agrarpolitik bereitgestellten Mittel umfassend auszuschöpfen.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20005399

Dokumentnummer

NOR40089406