Absatz einsDer Zulassungsbesitzer
- Ziffer einshat dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;
- Ziffer 2hat bei Kraftfahrzeugen dafür zu sorgen, dass für Fahrten
- Litera adas im Paragraph 102, Absatz 10, angeführte Verbandzeug,
- Litera bbei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Warneinrichtung,
- Litera cbei den in Paragraph 102, Absatz 10 a, genannten Fahrzeugen außer in den Fällen des Paragraph 102, Absatz 10 b und Absatz 10 c, die erforderliche reflektierende Warntafel im Sinne des Paragraph 102, Absatz 10 a,,
- Litera dbei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ausgenommen Fahrzeuge der Klasse M1 und bei anderen als leichten Anhängern pro Fahrzeug jeweils mindestens ein Unterlegkeil sowie
- Litera ebei den von der Verpflichtung des Paragraph 102, Absatz 8 a und Paragraph 102, Absatz 9, erfassten Fahrzeugen während des Zeitraumes von jeweils 15. November bis 15. März die erforderlichen Winterreifen und Schneeketten
bereitgestellt sind; - Ziffer 3darf das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen überlassen, die
- Litera adie erforderliche Lenkerberechtigung und das erforderliche Mindestalter oder das erforderliche Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluß der Lehrabschlußprüfung des Lehrberufes Berufskraftfahrer besitzen;
- Litera bbei Kraftfahrzeugen, für deren Lenken keine Lenkerberechtigung vorgeschrieben ist
- Sub-Litera, a, aden erforderlichen Mopedausweis oder
- Sub-Litera, b, bdas erforderliche Mindestalter besitzen und
- Sub-Litera, c, cdenen das Lenken solcher Fahrzeuge von der Behörde nicht ausdrücklich verboten wurde;
- Litera cbei Feuerwehrfahrzeugen, die unter Paragraph eins, Absatz 3, zweiter und dritter Satz FSG fallen,
- Sub-Litera, a, adie erforderliche Lenkberechtigung und
- Sub-Litera, b, bden erforderlichen Feuerwehrführerschein besitzen.
- Ziffer 4darf Omnibusse ohne Bereitstellung eines Lenkers nur an Personen vermieten, die
- Litera anachweisen, daß sie Inhaber einer von einer österreichischen oder ausländischen Behörde ausgestellten Omnibus-Personenkraftverkehrskonzession sind und entweder
- Sub-Litera, a, aeine Bestätigung der Gewerbebehörde vorlegen, wonach durch die Anmietung die in der Konzession festgelegte Anzahl der Kraftfahrzeuge nicht überschritten wird oder
- Sub-Litera, b, bnachweisen, daß die Anmietung dem vorübergehenden Ersatz für ein gleichartiges ausgefallenes Fahrzeug dient, oder
- Litera banhand ihrer Gewerbeberechtigung nachweisen, daß sie zum Personenwerkverkehr (Paragraph 32, Absatz 4, GewO 1994) berechtigt sind, oder
- Litera cglaubhaft nachweisen, daß der Omnibus für eine unentgeltliche private Personenbeförderung benötigt wird; hierbei sind der Zweck, die Dauer und der Abfahrts- und Zielort dieser Personenbeförderung im Mietvertrag genau zu bezeichnen;
- Ziffer 5darf Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge nur an Personen vermieten, die
- Litera anachweisen, dass sie Inhaber einer von einer österreichischen oder ausländischen Behörde ausgestellten Güterbeförderungskonzession sind und entweder
- Sub-Litera, a, aeine Bestätigung der Gewerbebehörde vorlegen, wonach durch die Anmietung die in der Konzession festgelegte Anzahl der Kraftfahrzeuge nicht überschritten wird oder
- Sub-Litera, b, bnachweisen, dass die Anmietung dem vorübergehenden Ersatz für ein gleichartiges ausgefallenes Fahrzeug dient, oder
- Litera banhand ihrer Gewerbeberechtigung nachweisen, dass sie zum Werkverkehr mit Gütern (Paragraph 32, Absatz 3, GewO 1994) berechtigt sind, oder
- Litera cnachweisen, dass sie das Fahrzeug für eine Güterbeförderung im Rahmen ihres land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes benötigen, oder
- Litera dglaubhaft nachweisen, dass das Kraftfahrzeug für eine unentgeltliche private Güterbeförderung benötigt wird; hierbei sind der Zweck, die Dauer und der Abfahrts- und Zielort dieser Güterbeförderung im Mietvertrag genau zu bezeichnen, oder
- Litera eanhand ihrer Gewerbeberechtigung nachweisen, dass sie zur Ausübung des Güterbefördergewerbes mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt, berechtigt sind.