Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24 b,

Inkrafttretensdatum

01.08.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen vergleiche Paragraph 119 i, Absatz 17,).

Text

Paragraph 24 b,

  1. Absatz einsDer verantwortliche Aktuar hat in seinen Bericht (Paragraph 24 a, Absatz 3,) einen Bestätigungsvermerk aufzunehmen. Dabei ist ausdrücklich anzugeben, ob der Bestätigungsvermerk uneingeschränkt oder eingeschränkt erteilt wird.
  2. Absatz 2In einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk hat der verantwortliche Aktuar zu erklären, dass
    1. Ziffer eins
      die Deckungsrückstellung und die Prämienüberträge nach den hiefür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen berechnet und die dabei verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen angemessen sind und dem Prinzip der Vorsicht genügen,
    2. Ziffer 2
      in der Lebensversicherung
      1. Litera a
        die Prämien für neu abgeschlossene Versicherungsverträge voraussichtlich ausreichen, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten, insbesondere die Bildung angemessener Rückstellungen zu ermöglichen,
      2. Litera b
        die Gewinnbeteiligung der Versicherten dem Gewinnplan entspricht.
  3. Absatz 3Sind Einwendungen zu erheben, so hat der verantwortliche Aktuar seine Erklärung nach Absatz 2, einzuschränken oder den Bestätigungsvermerk zu versagen. Die Versagung ist in einen Vermerk, der nicht als Bestätigungsvermerk zu bezeichnen ist, aufzunehmen. Die Einschränkung oder Versagung ist zu begründen.
  4. Absatz 4Der verantwortliche Aktuar hat den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über seine Versagung unter Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen.
  5. Absatz 5Die Verantwortlichkeit der Organe des Versicherungsunternehmens wird durch den Bestätigungsvermerk des verantwortlichen Aktuars nicht berührt.

Anmerkung

EG: Art. römisch eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2007,

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40089328