Kurztitel

Tiertransportgesetz 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22,

Inkrafttretensdatum

01.08.2007

Abkürzung

TTG 2007

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Widmung von Strafgeldern

Paragraph 22,

  1. Absatz einsDie eingehobenen Strafgelder fließen dem Bundesland zu, in dessen Gebiet die Verwaltungsstrafe verhängt wird.
  2. Absatz 2Die eingehobenen Strafgelder sind für die Überwachung der Tiertransporte, für die Ausbildung und Schulung der in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Organe zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwenden.
  3. Absatz 3In dem Falle, dass die Verwaltungsübertretung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen wurde, fließen 20 vH der eingenommenen Strafgelder der Gebietskörperschaft zu, die den Personal- und Sachaufwand für diese Organe zu tragen hat.

Schlagworte

Personalaufwand

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

20005398

Dokumentnummer

NOR40089271