(7)Absatz 7Sollen die Tiere nach ihrer Ankunft am Bestimmungs-, Aufenthalts- oder Umladeflugplatz über einen länger als sechs Stunden andauernden Zeitraum weitertransportiert werden, so ist, wenn nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine tierärztliche Untersuchung notwendig ist, eine neuerliche Bestätigung der Transportfähigkeit durch einen Tierarzt von den im Abs. 6 genannten Personen zu veranlassen.Sollen die Tiere nach ihrer Ankunft am Bestimmungs-, Aufenthalts- oder Umladeflugplatz über einen länger als sechs Stunden andauernden Zeitraum weitertransportiert werden, so ist, wenn nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine tierärztliche Untersuchung notwendig ist, eine neuerliche Bestätigung der Transportfähigkeit durch einen Tierarzt von den im Absatz 6, genannten Personen zu veranlassen.