Tiertransportgesetz 2007
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,
BG
Paragraph 14,
01.08.2007
TTG 2007
86/01 Veterinärrecht allgemein
Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend kann für den Transport von Tieren gemäß Artikel 30, Absatz 8, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sowie für den Transport von Kopffüßern und Zehnfußkrebsen unter Berücksichtigung des anerkannten Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Schutz dieser Tiere beim Transport insbesondere hinsichtlich Versorgung der Tiere während des Transports, Transportgeschwindigkeit, Platzbedarf und Ausstattung der Transportfahrzeuge oder –behältnisse sowie notwendige Kenntnisse und Fähigkeiten, der mit den Tieren umgehenden Personen und mitzuführende Bescheinigungen in Hinblick auf Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erlassen.
11.12.2017
20005398
NOR40089263