Tiertransportgesetz 2007
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,
BG
Paragraph 9,
01.08.2007
TTG 2007
86/01 Veterinärrecht allgemein
Der Landeshauptmann hat bis zum 31. Dezember 2007 dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend Krisenpläne vorzulegen, durch die nachgewiesen wird, dass in behördlich angeordneten Fällen so schnell wie möglich Maßnahmen zum Schutz der Tiere getroffen werden können, insbesondere dass entsprechende Einrichtungen für die Versorgung und Betreuung der Tiere (Notversorgungsstellen) zur Verfügung stehen. Wenn Änderungen eintreten, sind diese vom Landeshauptmann dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend mitzuteilen.
11.12.2017
20005398
NOR40089258