Tiertransportgesetz 2007
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,
BG
Paragraph 7,
01.08.2007
TTG 2007
86/01 Veterinärrecht allgemein
Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend bis zum 31. Jänner des jeweiligen Folgejahres einen Bericht vorzulegen, in dem aufgegliedert nach Tierarten die Anzahl aller während des vorhergehenden Kalenderjahres durchgeführten Kontrollen, die festgestellten Zuwiderhandlungen und die von der zuständigen Behörde daraufhin getroffenen Maßnahmen angegeben sind. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend legt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einen Gesamtbericht vor und veranlasst dessen Veröffentlichung. Diese Berichte sind in den Tierschutzbericht gemäß Paragraph 42, Absatz 10, TSchG einzuarbeiten.
11.12.2017
20005398
NOR40089256