Kurztitel

Tiertransportgesetz 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

01.08.2007

Abkürzung

TTG 2007

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Berichtspflichten

Paragraph 7,

Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend bis zum 31. Jänner des jeweiligen Folgejahres einen Bericht vorzulegen, in dem aufgegliedert nach Tierarten die Anzahl aller während des vorhergehenden Kalenderjahres durchgeführten Kontrollen, die festgestellten Zuwiderhandlungen und die von der zuständigen Behörde daraufhin getroffenen Maßnahmen angegeben sind. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend legt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einen Gesamtbericht vor und veranlasst dessen Veröffentlichung. Diese Berichte sind in den Tierschutzbericht gemäß Paragraph 42, Absatz 10, TSchG einzuarbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

20005398

Dokumentnummer

NOR40089256