Kurztitel

Tiertransportgesetz 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

01.08.2007

Abkürzung

TTG 2007

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

2. Abschnitt
Überwachung, Kontroll- und Krisenpläne

Kontrollorgane

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Behörde hat sich zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und dieses Bundesgesetzes sowie darauf beruhender Verordnungen besonders geschulter Organe zu bedienen. Als besonders geschult gelten:
    1. Ziffer eins
      Tierärzte mit Physikatsprüfung und
    2. Ziffer 2
      Personen, die eine durch Verordnung gemäß Absatz 2, festgelegte Ausbildung absolviert haben.
    Diese Kontrollorgane sind als Tiertransportinspektoren zu bezeichnen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat, in Hinblick auf Artikel 16, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung nähere Bestimmungen über Ausbildung und Kenntnisse der Tiertransportinspektoren zu erlassen.
  3. Absatz 3Die Tiertransportinspektoren, die Amtstierärzte, die amtlichen Tierärzte im Sinne veterinärrechtlicher Bestimmungen insbesondere, die amtlichen Tierärzte im Sinne des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, die die Schlachttieruntersuchung durchführen, die Organe der Straßenaufsicht, soweit sie keine Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, und die Zollorgane in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben haben bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen mitzuwirken, insbesondere durch
    1. Ziffer eins
      Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
    3. Ziffer 3
      Anordnungen und Maßnahmen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes sowie Artikel 9, Absatz 2, Litera d, sowie Artikel 23, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005,
    4. Ziffer 4
      Kontrollen von Transportmitteln und Tieren an Versandorten, an Ausgangsorten, auf Sammelstellen, an Kontrollstellen, an Ruhe- und Umladeorten und
    5. Ziffer 5
      Kontrollen von Transportmitteln und Tieren während des Transports auf der Straße,
    6. Ziffer 6
      Kontrollen von Transportmitteln und Tieren bei der Ankunft am Bestimmungsort,
    7. Ziffer 7
      Kontrollen der Angaben auf den Begleitdokumenten und sonstiger mit dem Transport zusammenhängender Dokumente.
    Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils gemäß Paragraph 3, zuständigen Behörde.
  4. Absatz 4Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, soweit sie Straßenaufsichtsorgane sind, haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben an der Vollziehung des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 6, 7, 8 erster Halbsatz, 10, 14 erster Halbsatz, 15 und 26, soweit es sich um einen Transport auf der Straße handelt
    1. Ziffer eins
      im Umfang des Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 7 mitzuwirken und
    2. Ziffer 2
      Anordnungen und Maßnahmen, wie etwa die Verhinderung der Fortsetzung der Beförderung durch Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren oder die Anordnung der Weiterfahrt unter Begleitung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu treffen, um das unverzügliche Einschreiten der Behörde oder eines Tiertransportinspektors zu gewährleisten.
    Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils gemäß Paragraph 3, zuständigen Behörde.
  5. Absatz 5Außerdem haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der gemäß Paragraph 3, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Schlagworte

Kontrollplan, Ruheort

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

20005398

Dokumentnummer

NOR40089253