Absatz einsDer Bundeskommunikationssenat hat über Anzeige der KommAustria über Verletzungen der Bestimmungen der Paragraphen 13 bis 17 ORF-Gesetz sowie der werberechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 9 bis 9b und 18 ORF-Gesetz zu entscheiden. Dazu kann er die KommAustria anhören.