Absatz eins,Die Verwaltungsführung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:
- Ziffer einsZuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und dem PrTV-G,
- Ziffer 2Verfahren zur Mitbenützung von Sendeanlagen gemäß Paragraph 7, ORF-G, Paragraph 15, PrR-G und Paragraph 19, PrTV-G,
- Ziffer 3Vorbereitung und Einführung von digitalem Rundfunk nach dem 6. Abschnitt des PrTV-G,
- Ziffer 4Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen sowie Frequenzverwaltung nach dem TKG 2003,
- Ziffer 5sonstige Verfahren gemäß Paragraph 120, TKG 2003,
- Ziffer 6Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter sowie Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des PrR-G und des PrTV-G sowie nach dem ZuKG,
- Ziffer 7Beobachtung
- Litera ader Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes sowie der werberechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 9 bis 9 b und 18 ORF-Gesetz durch den ORF und seine Tochtergesellschaften,
- Litera bder Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 34 bis 46 des PrTV-G sowie der Paragraphen 19 und 20 des PrR-G durch private Rundfunkveranstalter.
Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die KommAustria in regelmäßigen, zumindest aber monatlichen Abständen bei allen Rundfunkveranstaltern Auswertungen von Sendungen, die Werbung beinhalten, durchzuführen und binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung, jene Ergebnisse, bei denen sie eine Verletzung der in Litera a, oder Litera b, genannten Bestimmungen vermutet, dem ORF (seiner Tochtergesellschaft) oder dem privaten Rundfunkveranstalter zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen zu übermitteln. Unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahme hat die KommAustria bei begründetem Verdacht einer Verletzung dieser Bestimmungen diese im Falle des ORF (seiner Tochtergesellschaft) beim Bundeskommunikationssenat anzuzeigen (Paragraph 11 a,), im Falle eines privaten Rundfunkveranstalters die Verletzung von Amts wegen weiter zu verfolgen, - Ziffer 8Verfahren nach dem KartellG und dem WettbewerbsG, soweit der KommAustria die Stellung einer Amtspartei zukommt.