Absatz einsDer Jahresabschluss und der Lagebericht sowie der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht sind - unbeschadet der Kontrolle durch den Rechnungshof - durch eine Prüfungskommission bestehend aus mindestens zwei Mitgliedern zu prüfen, welche die Prüfung gemeinsam durchzuführen und hierüber einen gemeinsamen Bericht zu erstatten haben. Falls die Mitglieder der Prüfungskommission zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, ist dies im Prüfbericht gesondert festzuhalten.