(4)Absatz 4Bei der Buchführung gemäß Abs. 1 ist sicherzustellen, dass den Anforderungen der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen in der Fassung der Richtlinie 2000/52/EG, ABl. Nr. L 193, vom 29. Juli 2000, S 75, hinsichtlich der Erstellung einer getrennten Buchführung mit einer nach den verschiedenen Geschäftsbereichen getrennten Aufstellung der Kosten und Erlöse sowie einer genauen Angabe der Methode, nach der die Kosten und Erlöse den verschiedenen Geschäftsbereichen zugeordnet und zugewiesen werden, entsprochen wird und dabei
die internen Konten, die den verschiedenen Geschäftsbereichen entsprechen, getrennt geführt werden,
alle Kosten und Erlöse auf der Grundlage einheitlich angewandter und objektiv gerechtfertigter Kostenrechnungsgrundsätze korrekt zugeordnet werden und
die Kostenrechnungsgrundsätze, die der getrennten Buchführung zugrunde liegen, eindeutig bestimmt sind.