Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39,

Inkrafttretensdatum

01.08.2007

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

9. Abschnitt
Finanzielle Kontrolle

Rechnungslegung

Paragraph 39,

  1. Absatz einsDer Generaldirektor hat die Bücher der Stiftung zu führen. Hierbei sind die Paragraphen 189 bis 216, Paragraphen 222 bis 234, Paragraphen 236 bis 239, Paragraph 243, sowie die Paragraphen 244 bis 267 UGB über den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Der sich aus dem Jahresabschluss ergebende Jahresüberschuss, zuzüglich eines Gewinnvortrages, abzüglich eines Verlustvortrages, ist nach Zuweisung der nach einkommenssteuerlichen Vorschriften zulässigen Rücklagen einer gesonderten Rücklage (Widmungsrücklage) zuzuführen oder auf neue Rechnung vorzutragen. Die Widmungsrücklage darf nur zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags nach den Paragraphen 3 bis 5 (einschließlich der Abdeckung von Verlusten, welche aus der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehen) verwendet werden. Die Dotierung sowie die Auflösung der Widmungsrücklage bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrates.
  3. Absatz 3Für die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts gelten die Paragraphen 277,, 280 und 281 UGB sinngemäß.
  4. Absatz 4Bei der Buchführung gemäß Absatz eins, ist sicherzustellen, dass den Anforderungen der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen in der Fassung der Richtlinie 2000/52/EG, ABl. Nr. L 193, vom 29. Juli 2000, S 75, hinsichtlich der Erstellung einer getrennten Buchführung mit einer nach den verschiedenen Geschäftsbereichen getrennten Aufstellung der Kosten und Erlöse sowie einer genauen Angabe der Methode, nach der die Kosten und Erlöse den verschiedenen Geschäftsbereichen zugeordnet und zugewiesen werden, entsprochen wird und dabei
    1. Ziffer eins
      die internen Konten, die den verschiedenen Geschäftsbereichen entsprechen, getrennt geführt werden,
    2. Ziffer 2
      alle Kosten und Erlöse auf der Grundlage einheitlich angewandter und objektiv gerechtfertigter Kostenrechnungsgrundsätze korrekt zugeordnet werden und
    3. Ziffer 3
      die Kostenrechnungsgrundsätze, die der getrennten Buchführung zugrunde liegen, eindeutig bestimmt sind.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR40089232