Absatz einsZur Wahrung der Interessen der Hörer und Seher ist am Sitz des Österreichischen Rundfunks ein Publikumsrat einzurichten, der aus 35 Mitgliedern besteht.
ORF-Gesetz
BGBl.Nr. 379/1984 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2007,
Paragraph 28,
01.08.2007
30.09.2010