Absatz einsDem Stiftungsrat obliegt, abgesehen von den sonstigen ihm durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben,
- Ziffer einsdie Überwachung der Geschäftsführung;
- Ziffer 2die Bestellung und Abberufung des Generaldirektors;
- Ziffer 3die Festlegung der Zahl der Direktoren sowie der Geschäftsverteilung gemäß § 24 Abs. 2;
- Ziffer 4die Vertretung des Österreichischen Rundfunks gegenüber dem Generaldirektor, insbesondere die Geltendmachung von Haftungsansprüchen;
- Ziffer 5die Bestellung und Abberufung der Direktoren und Landesdirektoren auf Vorschlag des Generaldirektors;
- Ziffer 6die Genehmigung der langfristigen Pläne für Programm, Technik und Finanzen und von Stellenplänen;
- Ziffer 7die Beschlussfassung über die Festsetzung des Programmentgeltes (§ 23 Abs. 2 Z 8 und § 31) sowie die Genehmigung von Tarifwerken des Werbefunks (§ 23 Abs. 2 Z 8);
- Ziffer 8die Genehmigung des Abschlusses von Kollektivverträgen, Vertragswerken mit kollektivvertragsähnlicher Wirkung und des Redakteurstatuts;
- Ziffer 9die Beschlussfassung über eine Dienstordnung für den Österreichischen Rundfunk;
- Ziffer 10die Beschlussfassung über Maßnahmen, die auf Grund von Prüfungsberichten zu ergreifen sind, einschließlich der Veröffentlichung von Prüfungsberichten soweit diese nicht nach § 39 zu veröffentlichen sind;
- Ziffer 11die Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses, die Prüfung des Konzernabschlusses sowie die Entlastung des Generaldirektors;
- Ziffer 12die Beratung von grundsätzlichen Problemen des Rundfunks und seiner Programmgestaltung sowie der Einführung von Qualitätssicherungssystemen im Zusammenwirken mit der Geschäftsführung für Programme, die Entgegennahme von Berichten des Generaldirektors sowie die Beschlussfassung über Empfehlungen hierzu;
- Ziffer 13die Beschlussfassung über Beschränkungen für kommerzielle Werbesendungen (§ 13);
- Ziffer 14die Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission (§ 40 Abs. 2) und die Erteilung von Prüfungsaufträgen an diese;
- Ziffer 15auf Vorschlag des Generaldirektors die Festlegung des Umfangs und der Art der Verbreitung des Hörfunkprogrammes und Online-Dienstes gemäß § 3 Abs. 6.