Absatz einsDie Mitglieder des Stiftungsrates werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen bestellt:
- Ziffer einsSechs Mitglieder, die von der Bundesregierung unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der politischen Parteien im Nationalrat unter Bedachtnahme auf deren Vorschläge bestellt werden, wobei jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene Partei durch mindestens ein Mitglied im Stiftungsrat vertreten sein muss;
- Ziffer 2neun Mitglieder bestellen die Länder, wobei jedem Land das Recht auf Bestellung eines Mitgliedes zukommt;
- Ziffer 3neun Mitglieder bestellt die Bundesregierung;
- Ziffer 4sechs Mitglieder bestellt der Publikumsrat;
- Ziffer 5fünf Mitglieder werden unter Anwendung des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, vom Zentralbetriebsrat bestellt.
Bei der Bestellung von Mitgliedern nach Z 1 bis 4 ist darauf zu achten, dass diese
- Ziffer einsdie persönliche und fachliche Eignung durch eine entsprechende Vorbildung oder einschlägige Berufserfahrung in den vom Stiftungsrat zu besorgenden Angelegenheiten aufweisen und
- Ziffer 2über Kenntnisse des österreichischen und internationalen Medienmarktes verfügen oder sich auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit im Bereich der Wirtschaft, Wissenschaft, Kunst oder Bildung hohes Ansehen erworben haben.