Absatz einsDer Österreichische Rundfunk kann im Rahmen seines Unternehmensgegenstandes über die Aufträge nach den Paragraphen 3 bis 5 hinaus durch
- Ziffer einsTochtergesellschaften, bei denen der Österreichische Rundfunk über eine der in Paragraph 244, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügen muss, oder
- Ziffer 2diese Tochtergesellschaften in vertraglicher Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen
Rundfunkprogramme im Inland mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten (Spartenprogramme) unter Nutzung anderer als terrestrischer Übertragungskapazitäten veranstalten. Für die vertragliche Zusammenarbeit gilt Paragraph 2, Absatz 4, sinngemäß.